Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 319
§ 319 – Zusatzleistungen
(1) Bestand am 31. Dezember 1991 bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland Anspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung, wird dieser Zuschuss in der bisherigen Höhe zu der Rente und einer sich unmittelbar daran anschließenden Rente desselben Berechtigten weitergeleistet. (2) Berechtigte erhalten für ein Kind einen Kinderzuschuss zu einer Rente nur, wenn sie bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland hierauf am 31. Dezember 1991 einen Anspruch hatten.
Kurz erklärt
- Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland hatten am 31. Dezember 1991 Anspruch auf einen Zuschuss zur Krankenversicherung.
- Dieser Zuschuss wird in der bisherigen Höhe weiterhin zu ihrer Rente gezahlt.
- Der Zuschuss gilt auch für eine direkt anschließende Rente derselben Person.
- Ein Kinderzuschuss zur Rente wird nur gewährt, wenn am 31. Dezember 1991 ein Anspruch darauf bestand.
- Der Anspruch auf den Kinderzuschuss gilt ebenfalls nur für Berechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland.